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§ 7 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 7

(1) Das Gesundheitsamt hat sicherzustellen, daß die für seine Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen physikalischen, chemischen und mikroskopischen Untersuchungen zweckmäßig ausgeführt werden können.

(2) Alle Ämter müssen in der Lage sein, hierbei diejenigen Untersuchungen, welche ein Laboratorium nicht erfordern, selbst auszuführen; schwierigere Untersuchungen können sie auf Grund von Verträgen mit Kranken- und Untersuchungsanstalten andernwärts vornehmen lassen. Doch sollen größere Ämter für ihre Untersuchungen nach Möglichkeit ein eigenes Laboratorium haben und eine eigene Röntgenuntersuchungsstelle bereitstellen.

(3) Anstalten, die im Besitz der öffentlichen Hand sind, sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Ausstattung den Gesundheitsämtern zu Untersuchungen gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Der Reichsminister des Innern kann die Vergütungen tariflich regeln.

Schlagworte

Krankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129494

alte Dokumentnummer

N8193537664L

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