§ 8
Die staatlichen Gesundheitsämter sind derjenigen Behörde unterstellt, die die Stadt- und Landkreise (§ 2 der Ersten Durchführungsverordnung) beaufsichtigt. Die Stellung des staatlichen Amtsarztes als Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes regelt sich nach § 22 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung, die des Kommunalarztes als Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes nach der Deutschen Gemeindeordnung.
Schlagworte
Stadtkreis
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129495
alte Dokumentnummer
N8193537665L
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