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§ 8 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 8

Die staatlichen Gesundheitsämter sind derjenigen Behörde unterstellt, die die Stadt- und Landkreise (§ 2 der Ersten Durchführungsverordnung) beaufsichtigt. Die Stellung des staatlichen Amtsarztes als Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes regelt sich nach § 22 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung, die des Kommunalarztes als Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes nach der Deutschen Gemeindeordnung.

Schlagworte

Stadtkreis

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129495

alte Dokumentnummer

N8193537665L

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