Abschnitt I
Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes
§ 1
Das Gesundheitsamt hat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen.
Es hat insbesondere
- 1. die gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirkes zu beobachten;
- 2. die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen;
- 3. sich auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des Gesundheitswesens gutachtlich zu äußern und ihnen Vorschläge zur Abstellung von Mängeln und zur Förderung der Volksgesundheit zu unterbreiten;
- 4. die der gesundheitlichen Für- und Vorsorge erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen vorzunehmen;
- 5. amtliche Zeugnisse in allen Fällen auszustellen, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses vorgeschrieben ist.
zu Z 4: vgl. § 1 R-ÜG 1945, StGBl. Nr. 6/1945
Schlagworte
Fürsorge
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129488
alte Dokumentnummer
N8193537658L
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