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§ 1 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

Abschnitt I

Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

§ 1

Das Gesundheitsamt hat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen.

Es hat insbesondere

  1. 1. die gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirkes zu beobachten;
  2. 2. die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen;
  3. 3. sich auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des Gesundheitswesens gutachtlich zu äußern und ihnen Vorschläge zur Abstellung von Mängeln und zur Förderung der Volksgesundheit zu unterbreiten;
  4. 4. die der gesundheitlichen Für- und Vorsorge erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen vorzunehmen;
  5. 5. amtliche Zeugnisse in allen Fällen auszustellen, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses vorgeschrieben ist.

zu Z 4: vgl. § 1 R-ÜG 1945, StGBl. Nr. 6/1945

Schlagworte

Fürsorge

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129488

alte Dokumentnummer

N8193537658L

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