Rechnungslegung
§ 6.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesagentur sind unter Anwendung der §§ 189 bis 243 UGB zu erstellen und jährlich unter Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019
Gesetzesnummer
20010683
Dokumentnummer
NOR40215347
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