vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 207 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2019

Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

§ 207.

Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40214162

Stichworte