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§ 7 BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Die Wort- und Zeichenfolge „Z 2 lit. a und“ in Abs. 2 wurde durch den VfGH mit Ablauf des 30.6.2025 aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 167/2023) und mit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2024 mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt (vgl. § 31 Abs. 2).

Kostenersatz der Leistungen

§ 7.

(1) Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen. Sie unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, die Bundesministerin für Justiz.

(2) Die Kostenersatzpflicht gemäß Abs. 1 besteht für den Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 5. Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß § 3 abgegolten.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40264654

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