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§ 69 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Stärke der Bremsen.

§ 69

Die Bremsen der Fördermaschinen, Haspel- und Bremswerke müssen so stark sein, daß sie die höchste vorkommende Vollbelastung allein, also ohne Abzug der Leerbelastung oder des Gegengewichtes, abzubremsen imstande sind. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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