Seile und Verbindungen der Seile mit den Fördergefäßen und Gegengewichten.
§ 70
(1) Förder- und Gegengewichtsseile müssen vor dem Auflegen eine mindestens sechsfache Sicherheit, bezogen auf die statische Höchstbelastung, haben.
(2) Die Verbindungen zwischen den Seilen und den Fördergefäßen (Fördergestellen) und Gegengewichten sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.
(3) Die Seile und die Verbindungen (Abs. 2) müssen wöchentlich mindestens einmal untersucht werden.
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