§ 69 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Stärke der Bremsen.

§ 69

§ 69. Die Bremsen der Fördermaschinen, Haspel- und Bremswerke müssen so stark sein, daß sie die höchste vorkommende Vollbelastung allein, also ohne Abzug der Leerbelastung oder des Gegengewichtes, abzubremsen imstande sind. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.