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§ 68 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 68.

(1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:

  1. a) den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;
  2. b) den Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;
  3. c) den Vor- und Familiennamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche;
  1. e) den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind (§ 48 Abs. 2);
  2. f) am Schlusse die Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Actes durch die Parteien;
  3. g) die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen. Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.
  1. h) wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, die Unterschrift des Notars auf Papier unter Beidrückung seines Amtssiegels (§ 47 Abs. 2); wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, die elektronische Beurkundungssignatur des Notars (§ 47 Abs. 3), nachdem alle anderen Unterschriften bereits beigesetzt worden sind; im Fall des § 56 Abs. 2 die Amtsunterschriften beziehungsweise die elektronischen Beurkundungssignaturen beider Notare.

(2) Der Notar hat außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Gegebenenfalls ist im Akt ferner anzuführen, dass er in elektronischer Form errichtet wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Schlagworte

Akt, Hindernis, Aktszeuge

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40244396

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