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§ 56 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 56.

(1) Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:

  1. a) wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;
  2. b) wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder
  3. c) der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder
  4. d) blind, taub oder stumm ist.

(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.

(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.

Schlagworte

Aktszeuge, Notariatsakt, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015705

Stichworte