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§ 68 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 68

Luftschutz.

Die Gesundheitsämter haben bei der Durchführung des bürgerlichen Luftschutzes im Rahmen der Bestimmungen der vorläufigen Ortsanweisung für den Luftschutz der Bevölkerung (Abschnitt Luftschutz-Sanitätsdienst) mitzuwirken. Sie können ferner zur Untersuchung des Personals des Sicherheits- und Hilfsdienstes herangezogen werden.

Schlagworte

Sicherheitsdienst

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055012

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