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§ 69 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

Abschnitt XIX.

§ 69

Öffentliches Badewesen.

(1) Das Gesundheitsamt hat die Errichtung von öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten, von Volks- und Schulbrausebädern zu fördern.

(2) Die Badeanstalten und Freibäder sind vom beamteten Arzt nach Bedarf daraufhin zu besichtigen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen, ob die Beschaffenheit des Wassers, bei Schwimmbädern auch die Art der Erneuerung des Wassers, zu Bedenken Anlaß geben, ob die nötigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Unglücksfällen und geeignete Maßnahmen für die erste Hilfeleistung usw. getroffen sind. Bei den von Privatunternehmern unterhaltenen Kurbädern ist zu prüfen, ob sie als Krankenanstalten im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung (vgl. § 50 dieser Dienstordnung) anzusehen sind.

(3) Werden Tatsachen festgestellt, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers hinsichtlich des Betriebs der Badeanstalt dartun, so ist die Untersagung des Gewerbebetriebs zu veranlassen (§ 35 Gewerbeordnung).

Schlagworte

Badeanstalt, Volksbad

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055013

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