Abschnitt XVIII.
§ 67
Rettungs- und Krankenbeförderungswesen.
Die Gesundheitsämter haben im Benehmen mit den örtlichen Organisationen des Roten Kreuzes, der Landkrankenpflege u. a. an der Durchführung des öffentlichen Sanitätsdienstes, der Ersten Hilfe und der Krankenbeförderung mitzuwirken. Die genannten Organisationen sollen bei Unfällen, Krankenbeförderungen usw. den Anforderungen der Gesundheitsämter nach Möglichkeit entsprechen. Es ist erwünscht, daß diese Organisationen den Gesundheitsämtern zum 15. Januar eines jeden Jahres über Personalbestand, fachliche Einrichtungen und getätigte Hilfeleistungen zahlenmäßige Nachweisungen nach dem Stande vom 31. Dezember des Vorjahres vorlegen.
Die im Originaltext nach den Worten „örtlichen Organisationen“ folgenden Worte „der nationalsozialistischen Bewegung,“ sind gemäß § 1 Abs. 1 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, als nicht in österreichisches Recht übergeleitet zu betrachten.
Schlagworte
Rettungswesen
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40055011
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