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§ 67 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

§ 67.

(1) Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet des § 65 diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags zu erstatten, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertzustellen ist.

(2) Der Zahlungsdienstleister muss nicht gemäß Abs. 1 erstatten, wenn berechtigte Gründe einen Betrugsverdacht stützen. In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister der FMA unverzüglich eine schriftliche Meldung über den Betrugsverdacht zu erstatten.

(3) Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, hat der kontoführende Zahlungsdienstleister unverzüglich den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten. Die Erstattung hat nach den Vorgaben gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für den nicht autorisierten Zahlungsvorgang, so hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, zu entschädigen. Den Beweis, ob der Zahlungsvorgang den Vorgaben gemäß § 66 Abs. 2 entsprach, hat der Zahlungsauslösedienstleister zu erbringen.

(4) Ansprüche des Zahlers aus Vertrag oder Gesetz, die über die Regelungen gemäß Abs. 1 bis 3 hinausgehen, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201210