Funktionsdauer der Disziplinarkommission
§ 67.
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von § 66 Abs. 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
- 1. während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen das Mitglied betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
- 2. bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
- 1. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
- 2. bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
- 3. auf begründeten Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar bei den Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt wurden, durch diese bzw. diesen, bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
- 4. mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangene strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
- 5. bei Kammermitgliedern auch durch Annahme der Wahl in ein Organ der Tierärztekammer oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
20007942
Dokumentnummer
NOR40233153
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)