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§ 66 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Abschnitt

Organisatorische Bestimmungen Disziplinarkommission

§ 66.

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer, im Folgenden als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Disziplinarkommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.

(4) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin ist aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, zu bestellen.

(5) Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Abteilungsausschüsse vom Vorstand der Tierärztekammer bestellt.

(6) Mitglieder von Organen der Tierärztekammer dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören.

(7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten und Barauslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, die von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer festzusetzen ist.

(8) Der Personal- und Sachaufwand der Disziplinarkommission ist von der Tierärztekammer zu tragen.

Schlagworte

Zeitaufwand, Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40259236

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