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§ 65 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Disziplinarregister und Tilgung

§ 65

(1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Tierärztekammer zu führende Vormerkung einzutragen.

(2) Die Tilgungsfristen betragen:

  1. 1. bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
  2. 2. bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
  3. 3. bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
  4. 4. bei Streichung aus der Tierärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

(3) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Abs. 2 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(4) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen oder Beschlüssen erwähnt werden.

(5) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.