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§ 68 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2021

Disziplinarsenate

§ 68.

(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten.

(2) Die Senate bestehen jeweils aus

  1. 1. einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
  2. 2. einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Selbständigen angehört, sowie
  3. 3. einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Angestellten angehört.

(3) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Tierärzteliste darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(4) Jedes Mitglied der Disziplinarkommission kann mehreren Senaten angehören.

(5) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat unverzüglich nach ihrer bzw. seiner Bestellung für die Funktionsperiode der Disziplinarkommission zwei Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(6) Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet, die Senatszusammensetzung und Geschäftsverteilung der Tierärztekammer zur Kundmachung zu übermitteln. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die Geschäftsverteilung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233154

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