Vollziehung
§ 66.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
- a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
- b) der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
- 2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
- 3. hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die Bundesregierung,
- 4. hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
- (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
- 6. hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung
- a) auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
- b) auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 7. hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
- (Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
- 9a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
- 10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40218210
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