vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Abgabenfreiheit

§ 58

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)