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§ 47 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Hauptstück

Strafbestimmungen Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

§ 47

Wer einen Soldaten durch Gewalt oder Drohung oder Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.