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§ 66 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

ABSCHNITT XX.

Fälligkeit und Auszahlung

§ 66.

(1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.

(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12113147

alte Dokumentnummer

N6199716004A

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