§ 67.
Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40019716
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