ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
ABSCHNITT XIX.
Zusammentreffen von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetze mit Ansprüchen nach anderen Gesetzen.
§ 65.
Beim Zusammentreffen eines Anspruches auf Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente nach diesem Bundesgesetze mit einem sich auf das gleiche schädigende Ereignis gründenden Anspruch auf Opferrente oder Hinterbliebenenrente nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, in seiner jeweils geltenden Fassung gebührt nur die Rente nach diesem Bundesgesetze. Gründen sich die Ansprüche nach beiden Bundesgesetzen auf verschiedene schädigende Ereignisse, so gebührt Beschädigtenrente ebenfalls nur nach diesem Bundesgesetze; der Bemessung der Beschädigtenrente ist die durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Die Ansprüche auf Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetze bleiben unberührt.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
BGBl. Nr. 183/1947
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094360
alte Dokumentnummer
N6195711717A
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