früher § 54f
Schadenersatz und Kostenersatz
§ 63a.
(1) Wird die Exekution bewilligt, ohne dass der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.
(2) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Die Kosten des Einspruchs sind, wenn der Verpflichtete nicht höhere Kosten nachweist, mit 20 Euro festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.
(3) Hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben und steht fest, dass dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde, insbesondere durch Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 10, so hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, mit 50 Euro festzusetzen.
früher § 54f
Schlagworte
Zivilprozeßordnung (RGBl. Nr. 113/1895)
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233573
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