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§ 63b EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 54g

Mutwillensstrafe

§ 63b.

Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 100 Euro aufzuerlegen.

früher § 54g

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233574