vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 63 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Bewilligung der Exekution

§ 63.

Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
  2. 2. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
  3. 3. die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
  4. 4. bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
  5. 5. die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Vermögensteil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233582

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte