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§ 63 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Bestimmung des bzw. der Bezugsberechtigten

§ 63.

(1) Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter oder eine andere Berechtigte nicht bekannt ist, demjenigen bzw. derjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.

(2) Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an die Republik erloschen.

(3) Die Länder oder der Fonds gemäß § 67 können die Entschädigung an Stelle des Bundes vorleisten. In diesem Fall gebührt dem vorleistenden Land bzw. dem Fonds die Entschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262149

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