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§ 62 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Entscheidungskompetenz

§ 62.

(1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß diesem Hauptstück.

(2) Abweichend von Abs. 1 entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 die Behörde. § 4 Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.

(3) Das Beschwerderecht gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht dem bzw. der Bezugsberechtigten und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu.

(4) Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, dass dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere erfolgte Vorschuss (§ 64), so ist im Verfahren nach Abs. 1 der Rückersatz des vorschussweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.

(5) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann festlegen, dass die zuerkannte Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 3 nicht, oder nicht vollständig auszubezahlen ist, wenn der bzw. die im Sinne des § 63 Bezugsberechtigte das Risiko der Verbreitung einer Tierseuche durch rechtswidriges Verhalten deutlich erhöht hat. Der nicht ausgefolgte Betrag ist zu verwahren, bis eine gleichzeitig aufzutragende Beseitigung von Mängeln erfolgt ist. Sollte der bzw. die Bezugsberechtigte dieser Beseitigung binnen einer vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festzulegenden Frist nicht entsprechen, verfällt der nicht ausgefolgte Betrag zugunsten des Bundes. Bei der Entscheidung hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens sowie auf den durch das rechtswidrige Verhalten des oder der Bezugsberechtigten verursachten Schadens Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Zuerkennung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262148

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Stichworte