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§ 64 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Entscheidungsfrist

§ 64.

(1) Die Entscheidung über Entschädigungen nach diesem Hauptstück hat innerhalb von acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. Die Länder können bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung den Betrag vorschussweise ausbezahlen.

(2) Sollte der Anspruch auf die Entschädigung abgewiesen werden oder der ausgefolgte Vorschuss den zuerkannten Betrag übersteigen, hat die gemäß § 62 zuständige Behörde per Bescheid die Rückzahlung des zu hoch ausgefolgten Betrages anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262150

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