vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 63 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verpflichtung zur Sortenerhaltung

§ 63.

(1) Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.

(2) Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140883

alte Dokumentnummer

N8199712473Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)