Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen
§ 62.
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn
- 1. sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht oder
- 2. ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oder
- 3. sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033483
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