ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005 EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017
§ 62.
(1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.
(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Uebersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen. Die Übersetzung kann unterbleiben, wenn der fremdsprachige Notariatsakt vom Notar errichtet wird, alle Parteien darauf verzichten und die Übersetzung nicht von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde verlangt wird.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017
Schlagworte
Übersetzung, Akt
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40244394
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)