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§ 62 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 62.

(1) Energieeffizienzmaßnahmen haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Energieeffizienzmaßnahmen sind anrechenbar, wenn sie
  1. a) Energieeffizienzverbesserungen bewirken und
  2. b) über technische oder rechtliche Mindestbestimmungen hinausgehen („Zusätzlichkeit“);
  1. bei der Renovierung bestehender Gebäude kann die Zusätzlichkeit entfallen;
  1. 2. der Anreiz, der dazu führt, dass eine Energieeffizienzmaßnahme gesetzt wird, hat wesentlich und einer Maßnahmensetzung konkret zurechenbar zu sein;
  2. 3. die Energieeffizienzmaßnahme wurde nachweislich nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt;
  3. 4. die aus der Energieeffizienzverbesserung resultierenden Endenergieeinsparungen haben aufgrund einer verallgemeinerten Methode oder einer individuellen Bewertung ermittelt zu werden; die Verwendung einer verallgemeinerten Methode als Basis für eine individuelle Bewertung ist zulässig, sofern die verwendeten Werte nachgewiesen werden und konkret begründet sind;
  4. 5. Endenergieeinsparungen sind aus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch vor Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme (Referenzendenergieverbrauch) minus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme zu ermitteln; wenn mehrere verallgemeinerte Methoden anwendbar sind, ist die speziellere Methode heranzuziehen;
  5. 6. Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen sind gemäß den Bedingungen der Z 7 zulässig; je Energieeffizienzmaßnahme sind höchstens 50 Übertragungen zulässig;
  6. 7. Endenergieeinsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen, die in einem Jahr gesetzt wurden, können so angerechnet werden, als ob sie in einem der drei darauffolgenden Kalenderjahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2030 liegt;
  7. 8. geht eine in einem Kalenderjahr angerechnete Endenergieeinsparung über den jährlichen Zielpfad gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 hinaus („Übererfüllung“), kann diese auf das folgende Kalenderjahr angerechnet werden; die Anrechnung der Übererfüllung aus einem Kalenderjahr ist maximal für drei nachfolgende Kalenderjahre zulässig, sofern der jeweilige Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2030 liegt;
  8. 9. Energieeffizienzmaßnahmen sind teilbar, sofern die Teile größer als 20 MWh sind; für geteilte Energieeffizienzmaßnahmen gelten dieselben Regeln wie für ungeteilte Energieeffizienzmaßnahmen; die Teilung der Energieeffizienzmaßnahmen hat über die elektronische Meldeplattform zu erfolgen;
  9. 10. Endenergieeinsparungen aus dem Einbau oder dem Austausch von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen oder aus der Anschaffung von energieverbrauchenden Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, die auf Basis fossiler Energieträger betrieben werden, sind nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar;
  10. 11. Endenergieeinsparungen aus dem Einbau von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen, die bestehende Geräte oder Geräteteile ersetzen und auf Basis fossiler Energieträger betrieben werden, sind auf Grundlage einer individuellen Bewertung bei Unternehmen anrechenbar, wenn bezogen auf die der Endenergieeinsparung zugrundeliegenden Energieeffizienzmaßnahme
  1. a) die Amortisationszeit dieser Energieeffizienzmaßnahme höchstens fünfzehn Jahre beträgt und
  2. b) diese nicht in den Bereichen Transport und Gebäude (Raumwärme, -kälte oder Warmwasser) gesetzt wird;
  1. 12. der bloße Wechsel von Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen auf andere Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe ist nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar; dasselbe gilt für Zusätze zu Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen und
  2. 13. die doppelte Anrechnung von Endenergieeinsparungen ist unzulässig.

(2) Eine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann als gesetzt gemeldet werden, wenn die Endenergieeinsparung, die aus der Energieeffizienzmaßnahme resultiert, zum Zeitpunkt des Setzens tatsächlich in Österreich wirksam ist und nachgewiesen werden kann. Wirkt die Maßnahme nicht bis 31. Dezember 2030, ist die Endenergieeinsparung anteilsmäßig zu reduzieren.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen nach Vorschlag der E-Control eine Verordnung zu erlassen und dabei auf die Einhaltung der kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 zu achten. Die Verordnung hat zu enthalten:

  1. 1. die Aufzählung der verallgemeinerten Methoden, insbesondere für Haushalte oder begünstigte Haushalte;
  2. 2. die detaillierten Vorgaben samt Dokumentationserfordernissen für die verallgemeinerten Methoden, wie insbesondere die Festlegung von Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden, und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche;
  3. 3. die Bedingungen für die Teilbarkeit und die Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen;
  4. 4. die Festlegung von Anreizen, die zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen führen;
  5. 5. die Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater im Rahmen der verallgemeinerten Methoden;
  6. 6. die Trennung der Voraussetzungen nach verallgemeinerten Methoden und individueller Bewertung und
  7. 7. die Festlegung der Faktoren für die Umrechnung von physikalischen Einheiten in Energieeinheiten („Umrechnungsfaktoren“).

(4) Die Verordnung kann insbesondere enthalten:

  1. 1. weitere Energieeffizienzmaßnahmen, die gemäß § 50 Abs. 1 und 4 für Bund und BIG anrechenbar sind;
  2. 2. Konkretisierungen der Dokumentationserfordernisse für alternative strategische Maßnahmen;
  3. 3. sonstige Konkretisierungen zur Dokumentation von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen, sofern sie nicht von § 64 erfasst sind;
  4. 4. besondere Teilungs-, Melde- und Dokumentationsbedingungen für gemeinsame Anreizsetzungen;
  5. 5. besondere Melde-, Übertragungs-, Teilungs- oder Dokumentationsbedingungen für alternative strategische Maßnahmen und
  6. 6. besondere Melde-, Übertragungs-, Teilungs- oder Dokumentationsbedingungen von Energieeffizienzmaßnahmen durch Unternehmen, Personen oder Stellen.

(5) Die Verordnung ist zumindest zweijährlich von der E-Control dahingehend zu prüfen, ob die Energieeffizienzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und für die Erreichung der Energieeffizienzzielverpflichtung zweckdienlich sind. Bei Bedarf ist die Verordnung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Vorschlag der E-Control anzupassen.

Schlagworte

Raumkälte, Brennstoff, Treifstoff, Teilungsbedingung, Meldebedingung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253280

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