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§ 64 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 64.

(1) Die Dokumentation einer Energieeffizienzmaßnahme hat folgende Angaben und Nachweise zu umfassen:

  1. 1. die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des Energieträgers vor und nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
  2. 2. Angaben, ob und in welchem Ausmaß die Energieeffizienzmaßnahme bei Haushalten oder begünstigten Haushalten gesetzt wurde;
  3. 3. den Nachweis, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
  4. 4. die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, die die Maßnahme gesetzt hat; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde, den Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort;
  5. 5. die genaue Bezeichnung der Unternehmen, Personen oder Stellen, denen die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
  6. 6. den Zeitpunkt und den Ort des Setzens der Energieeffizienzmaßnahme;
  7. 7. die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
  8. 8. Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstigen Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
  9. 9. das Datum der Dokumentation;
  10. 10. im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: Ausweis des Anteils der Endenergieeinsparung, der jeweils einem Unternehmen, einer Person oder einer Stelle zuzurechnen ist;
  11. 11. im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: den Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen und
  12. 12. Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen.

(2) Zur Dokumentation von individuell bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen ist zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 erforderlichen Nachweisen insbesondere ein von einer befugten Fachperson erstelltes Gutachten unter Namhaftmachung der Verfasserin bzw. des Verfassers zu folgenden Mindestangaben als Nachweis in der Datenbank zu erfassen:

  1. 1. eine technische Beschreibung der gesetzten Maßnahme;
  2. 2. der berechnete jährliche Energieeinsparungswert und
  3. 3. eine detaillierte Beschreibung der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen sowie die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253282