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§ 50 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2024

Energieeinsparungen des Bundes und der BIG

§ 50.

(1) Der Bund hat in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, um seine Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung sind insbesondere

  1. 1. Energieeinspar-Contracting;
  2. 2. Energiemanagementmaßnahmen;
  3. 3. Sanierungsmaßnahmen;
  4. 4. Energieeffizienzmaßnahmen, die der Erfüllung der jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU dienen;
  5. 5. Energieberatungen, sofern daraus nachweisbare Endenergieeinsparungen erzielt werden und
  6. 6. sonstige Maßnahmen, die gemäß § 62 anrechenbar sind.

(2) Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes beträgt

  1. 1. für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 390 Terajoule und
  2. 2. ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Z 1.

(3) Über die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 hinaus hat der Bund gemeinsam mit der BIG Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand, der sich im Eigentum der BIG befindet und von einer Bundesstelle genutzt wird, durchzuführen. Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes gemeinsam mit der BIG beträgt

  1. 1. für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 930 Terajoule und
  2. 2. ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Z 1.

(4) Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen der BIG für die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 3 sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.

(5) Ausgenommen von der Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 sind:

  1. 1. Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeutet;
  2. 2. Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung;
  3. 3. Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden, und
  4. 4. Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.

(6) Scheidet ein Gebäude, das unter die Energieeinsparverpflichtung des Bundes und der BIG fällt, beispielsweise durch Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen aus dem Gebäudebestand des Bundes aus und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme auf die Energieeinsparverpflichtung des Bundes anzurechnen.

(7) Von den Bundesstellen und der BIG in einem bestimmten Jahr durch Renovierungen oder anrechenbare Effizienzmaßnahmen erzielte Überschüsse können auf die jährliche Einsparverpflichtung angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die jährliche Einsparverpflichtung der drei vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40261158