§ 60
Auswirkungen künftiger Änderungen, Anpassung
wiederkehrender Leistungen, Mindervalorisierung
(1) Künftige Änderungen dieses Abschnittes gelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderungen bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.
(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im selben Ausmaß, wenn auf diesen bereits
- a) vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- b) dieser von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Soweit der Ruhe- oder Versorgungsbezug den Betrag von 183,7 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet, ändert sich die Höhe des diesen Betrag überschreitenden Teiles lediglich im halben Ausmaß (Mindervalorisierung).
(3) Abs. 2 gilt auch für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten, der nach § 38 Abs. 5 begrenzt wurde.
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