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§ 60 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

§ 60

Auswirkungen künftiger Änderungen, Anpassung wiederkehrender Leistungen, Mindervalorisierung

(1) Künftige Änderungen dieses Abschnittes gelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.

(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 16, Entlohnungsstufe 14, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits

  1. a) vor dem Inkrafttreten der Änderung ein Anspruch bestanden hat oder
  2. b) dieser von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den vor dem Inkrafttreten der Änderung ein Anspruch bestanden hat.

(3) Abs. 2 gilt auch für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten, der nach § 38 Abs. 5 begrenzt wurde.

28.05.2026

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