§ 60
Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Gesetzes und Anpassung wiederkehrender Leistungen, Wertausgleich
(1) Künftige Änderungen dieses Abschnittes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen nach den §§ 45 und 47 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 4 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
- a) vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- b) sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(3) Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung im Sinne des Abs. 2 unter den selben Voraussetzungen als Einmalzahlung ein Wertausgleich.
- a) den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den für Bundesbeamte nach § 41 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 geltenden Anpassungsfaktor und
- b) den Wertausgleich unter Bedachtnahme auf den für Bundesbeamte nach § 41a des Pensionsgesetzes 1965 geltenden Wertausgleich
- durch Verordnung festzusetzen. Der Anpassungsfaktor kann auch abgestuft nach der Höhe der nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden.
02.09.2024
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