Inkassovollmacht
§ 5a.
(1) Eine Vereinbarung über die Einziehung fälliger Forderungen (Inkassovollmacht) durch den Vermittler für den Personenbetreuer gegenüber
- 1. der betreuungsbedürftigen Person oder
- 2. der Person, mit der der Personenbetreuer zugunsten der betreuungsbedürftigen Person einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat,
- ist zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer im Einzelnen auszuverhandeln.
(2) Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung dieser Vereinbarung auszufolgen.
(3) In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Inkassovollmacht jederzeit beendet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
20009377
Dokumentnummer
NOR40262754
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