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§ 5a Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Inkassovollmacht

§ 5a.

(1) Eine Vereinbarung über die Einziehung fälliger Forderungen (Inkassovollmacht) durch den Vermittler für den Personenbetreuer gegenüber

  1. 1. der betreuungsbedürftigen Person oder
  2. 2. der Person, mit der der Personenbetreuer zugunsten der betreuungsbedürftigen Person einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat,
  1. ist zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer im Einzelnen auszuverhandeln.

(2) Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung dieser Vereinbarung auszufolgen.

(3) In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Inkassovollmacht jederzeit beendet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20009377

Dokumentnummer

NOR40262754

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