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§ 5 ZustG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zustellverfügung

§ 5

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096023