Mehrmalige Zustellung
§ 6
Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR40050288
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)