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§ 5 ZIS-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2022

Datenumfang

§ 5.

(1) Die nach § 1 Meldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 zu melden:

  1. 1. den georeferenzierten Standort,
  2. 2. die georeferenzierten Leitungswege nach Zugangspunkten und Streckenführung (Trassenführung, Straßenzüge, Luftlinie) in der höchsten vorliegenden Lagegenauigkeit,
  3. 3. die Art der Infrastrukturen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Bezeichnungen,
  4. 4. die gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, das ist das Hauptgeschäftsfeld des Infrastrukturinhabers, gegebenenfalls auch konkretere Informationen über die Nutzung einzelner Infrastrukturen und
  5. 5. einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.

(2) Die nach § 80 Abs. 4 TKG 2021 Verpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten in elektronischer Form gemäß § 6 zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. den georeferenzierten Standort,
  2. 2. die Art der Arbeiten als Kurzbeschreibung des geplanten Bauvorhabens,
  3. 3. die betroffenen Netzkomponenten, sofern zutreffend nach den in § 3 Abs. 1 genannten Bezeichnungen,
  4. 4. den geplanten Beginn,
  5. 5. das geplante Ende der Bauarbeiten und
  6. 6. einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.

(3) Die nach § 1 Meldeverpflichteten haben quartalsweise alle Aktualisierungen und neuen Elemente der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Mindestinformationen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Quartals der RTR-GmbH zu melden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.

(4) Die nach § 1 Meldeverpflichteten können bei der Meldung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 einzelne Standorte und Leitungswege bzw. bei der Meldung gemäß Abs. 2 einzelne betroffene Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden (sensible Infrastrukturen).

(5) Meldet ein nach § 1 Meldeverpflichteter der RTR-GmbH über die in Abs. 1 bis Abs. 4 genannten Mindestinformationen hinausgehende weitere Informationen, dürfen auch diese zusätzlichen Informationen von der RTR-GmbH verarbeitet und in die Beauskunftung gemäß §§ 71, 72, 81 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 2021 einbezogen werden.

(6) Nach § 1 Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Beauskunftungen gemäß §§ 71, 72, 81 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 2021 einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247688

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