Datenformate und Koordinatensystem
§ 6.
(1) Die von den Meldeverpflichteten nach § 1 zu meldenden Daten müssen in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:
- 1. ESRI Shape,
- 2. GeoPackage,
- 3. KML,
- 4. DXF,
- 5. unverschlüsselte Archivdateien der unter Z 1 bis 4 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.
(2) Die nach § 1 Meldeverpflichteten haben bei der Meldung von georeferenzierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Gesetzesnummer
20012043
Dokumentnummer
NOR40247689
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