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§ 71 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen

§ 71.

(1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 80 Abs. 3 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen, zu erhalten, um die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß §§ 60 bis 64 prüfen zu können.

(2) Die zentrale Stelle gemäß § 80 hat, außer in Verfahren gemäß Abs. 5 und 6, dem gemäß Abs. 1 Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich zu machen oder den Antragsteller darüber zu verständigen, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Infrastrukturen sind von der zentralen Stelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen, über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen zu informieren.

(3) Netzbereitsteller als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von in Abs. 1 genannten Infrastrukturen haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Stelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 2 hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem eine Mitbenutzung gemäß §§ 60 bis 64 beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Einräumung von Mitbenutzung gemäß §§ 60 bis 64, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.

(5) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 82 Abs. 2 erlassen wurde.

(6) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 80 Abs. 3 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Stelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.

(7) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen der in Abs. 3 genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238529

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