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§ 72 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben

§ 72.

(1) Netzbereitsteller, die der Regulierungsbehörde nach § 80 Daten zugänglich gemacht haben, sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 80 Abs. 4 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 68 prüfen zu können. Ausschließlich Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen berechtigt, Mindestinformationen, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden, zu erhalten.

(2) Die zentrale Stelle gemäß § 80 hat, außer in Verfahren gemäß Abs. 5 und 6, dem gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sie hat ihn ferner darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden oder ihn darüber zu verständigen, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Die in § 68 Abs. 1 genannten Netzbereitsteller sind von der zentralen Stelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen zu informieren.

(3) Die in § 68 Abs. 1 genannten Netzbereitsteller haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Stelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen oder ihn darüber zu informieren, wo die begehrten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem die Koordinierung von Bauarbeiten in Aussicht genommen wird, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Koordinierung von Bauarbeiten im Sinn des § 68, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.

(5) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen nach Abs. 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 70 oder § 82 Abs. 2 erlassen wurde.

(6) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen gemäß Abs. 2 Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Stelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.

(7) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen zwei Wochen nicht zustande, kann, sofern wenigstens einer der Beteiligten ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist, jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238530

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