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§ 5 Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Örtlicher Wirkungsbereich

§ 5.

Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling ist zuständig

  1. 1. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich
  1. a) der Untersuchungen von amtlichen Einsendungen auf Lungenseuche der Rinder, Rotz, Beschälseuche der Pferde, Wutkrankheit und Psittakose;
  2. b) der Untersuchungen auf Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, Pockenseuche der Schafe, Lumpy Skin Disease, Bluetongue, Afrikanische Pferdepest, Bläschenausschlag der Pferde, Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, ansteckende Schweinelähmung, Vesikuläre Virusseuche der Schweine, Stomatitis Vesikularis, Transmissible Gastroenteritis, Virusseuchen bei Fischen;
  3. c) der Untersuchungen auf andere Viruskrankheiten der Haus-, Wild- und Zootiere, des Virusnachweises und der Virustypenbestimmung;
  4. d) der serologischen Untersuchungen von Fleisch und Blut auf die Spezieszugehörigkeit;
  5. e) der Untersuchung und Begutachtung von Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten, Diagnostika, Tierarzneimitteln, Desinfektionsmitteln, Pestiziden und mikrobiologischen Medien;
  6. f) der morphologischen, parasitologischen, mikrobiologischen Untersuchung von Futtermitteln tierischer Herkunft einschließlich solcher Tierfutterkonserven; der Untersuchung und Begutachtung in Angelegenheiten der Futtermittelhygiene;
  7. g) der chemischen und radiologischen Untersuchungen;
  8. h) der Wahrnehmung von Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß § 4 Abs. 2;
  1. 2. für das Land Burgenland, das Land Niederösterreich, das Land Wien und das Land Salzburg hinsichtlich der Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und Rinderleukose;
  2. 3. für das Land Niederösterreich, das Land Wien und die politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf sowie die Freistädte Eisenstadt und Rust des Landes Burgenland hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich der Anstalt fallenden Untersuchungen;
  3. 4. für Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und Rinderleukose aus dem gesamten Bundesgebiet, sofern das Untersuchungsmaterial an dieser Anstalt eingelangt ist und zusätzlich nur der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehaltene Untersuchungen durchzuführen sind beziehungsweise die entsprechenden diagnostischen Verfahren nur an dieser Anstalt zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Haustier, Wildtier

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

20000906

Dokumentnummer

NOR40011514

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